Mitgliedschaft
Mitglied in unserem Schützenverein kann jeder werden. Allerdings darf er nicht vorbestraft sein - es wird ein Führungszeugnis benötigt, was zum Mitgliedsantrag beiliegen muss. Außerdem sind sportliche Ambitionen oder einfach Spaß am Sport erwünscht.
Wer bei uns Vereinsmitglied werden möchte, darf nicht vorbestraft sein.
Zum Mitgliedschaftsantrag wird benötigt:
Weitere wichtige Informationen und Dokumente:
Die Satzung des "Schützenverein Chemnitz 1990 e.V." wurde in der Gründungsversammlung am 15.03.1990 beschlossen.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des "Schützenverein Chemnitz 1990 e.V." am 31.05.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit tritt jede ältere Satzung außer Kraft. Vorhandene ältere Exemplare sind außer der Urschrift zu vernichten.
Gerne möchten wir Dich zuerst kennenlernen. Sei es durch ein Probeschießen oder ein Gespräch.
Wer bei uns Vereinsmitglied werden möchte, darf nicht vorbestraft sein - es wird ein Führungszeugnis benötigt, was zum Mitgliedsantrag beiliegen muss. Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein.
Der Vorstand berät über eine Zustimmung des Antrags.
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der Punkt 26 der Satzung.
Eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen.
Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
1. Die Mitgliederversammlung hat daher am 13.10.2012 diese Beitragsordnung beschlossen.
2. Die Beitragsordnung tritt ab dem Beitragsjahr 2013 in Kraft.
3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt.
Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Wird kein neuer Beschluss gefasst, gelten die Beiträge ein weiteres Jahr. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Präsidium nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Nachweise. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nach teile entstehen. Bei Vereinseintritt bis zum 31.03. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag des Vereinsanteils zu zahlen. Der Verbandsanteil ist immer in voller Höhe fällig. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis zum 30.09. schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.In Ausnahmefällen kann eine andere Zahlungsweise mit dem Präsidium vereinbart werden. Die Bankverbindung des Vereins lautet:
Sparkasse Chemnitz
BLZ 8705 0000
Konto-Nr . 710028130
Alle Vereinsbeiträge sind Jahresbeiträge und in 2 Raten fällig. Die erste Rate ist am 01.11. für das Folgejahr und die zweite am 01.05. des Jahres fällig.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren in Höhe der anfallenden Kosten erhoben. Wird die erste Rate nicht gezahlt, erfolgt keine Mitgliedermeldung an den SSB.
Das Mitglied verliert damit seine Mitgliedschaft.
Es erfolgt die Meldung an die Ordnungsbehörde.
Zur Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Beantragung der Mitgliedschaft beim Sächsischen Schützenbund erfolgt erst nach der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand,
der Erteilung der Einzugsermächtigung oder die Zahlung von Aufnahmegebühr und Beitrag.